Stand: 29. September 2026. Auch nach dem Pensionsantritt kann eine selbstständige Tätigkeit interessant sein: Beratung, kleines Gewerbe, Online-Shop, Vermietung von Know-how, kreative Dienstleistungen oder eine Tätigkeit als Freelancer lassen sich grundsätzlich auch im Pensionsalter aufbauen. Entscheidend ist allerdings, welche Pension bezogen wird, welche Tätigkeit ausgeübt wird und welche steuerlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Folgen entstehen.
Besonders aktuell ist das Thema durch die sogenannte Aktivpension. Der Nationalrat hat im September 2026 neue steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für Menschen beschlossen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten. Die geplanten Regeln sollen ab 2027 auch selbstständige Tätigkeiten erfassen.
Das Wichtigste in Kürze: Neben einer regulären Alterspension kann in Österreich grundsätzlich ohne klassische Zuverdienstgrenze selbstständig gearbeitet werden. Das Einkommen aus der Tätigkeit kann aber Einkommensteuer, Sozialversicherung und weitere Pflichten auslösen. Für vorzeitige Pensionsarten gelten andere Regeln. Ab 2027 soll zusätzlich die Aktivpension einen steuerlichen Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters bringen.
Kann man sich in der Pension selbstständig machen?
Ja. Der Bezug einer regulären Alterspension schließt die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich nicht aus. Eine Pensionistin oder ein Pensionist kann beispielsweise ein Einzelunternehmen gründen, ein Gewerbe anmelden oder eine selbstständige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung aufnehmen, sofern die jeweilige Tätigkeit dafür geeignet ist.
Wer bisher noch kein Unternehmen geführt hat, kann sich deshalb auch erst nach dem Pensionsantritt selbstständig machen. Die grundlegenden Schritte unterscheiden sich nicht wesentlich von anderen Gründungen. Abhängig von der Tätigkeit müssen unter anderem Gewerberecht, Finanzamt, Sozialversicherung, Rechnungslegung und Umsatzsteuer berücksichtigt werden.
Für einen Überblick über die grundlegende Rechtsform eignet sich unser Ratgeber zum Einzelunternehmen gründen in Österreich. Gerade für kleinere Tätigkeiten ohne Geschäftspartner ist das Einzelunternehmen häufig die einfachste Ausgangsform.
Reguläre Alterspension oder vorzeitige Pension?
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer regulären Alterspension und einer vorzeitigen Pensionsform.
Bei der regulären Alterspension gibt es grundsätzlich keine allgemeine Zuverdienstgrenze, durch deren Überschreitung die Alterspension gekürzt würde. Das österreichische Behördenportal erklärt ausdrücklich, dass neben einer regulären Alterspension grundsätzlich unbegrenzt dazuverdient werden kann. Wer die Details zu den verschiedenen Pensionsarten prüfen möchte, findet die aktuellen Regeln zum Zuverdienst während der Pension auf oesterreich.gv.at.
Anders kann die Situation bei einer vorzeitigen Alterspension, Korridorpension oder anderen besonderen Pensionsarten aussehen. Dort können Einkommens- und Versicherungsgrenzen dazu führen, dass eine Pension zeitweise wegfällt oder gekürzt wird.
| Situation | Was bei Selbstständigkeit wichtig ist |
|---|---|
| Reguläre Alterspension | Grundsätzlich keine klassische Zuverdienstgrenze für die Alterspension; Steuer und Sozialversicherung bleiben dennoch relevant. |
| Vorzeitige Alterspension | Eine selbstständige Tätigkeit kann Auswirkungen auf den Pensionsbezug haben. |
| Korridorpension | Erwerbstätigkeit und Pflichtversicherung können zum Wegfall der Pension führen. |
| Erwerbsunfähigkeits- oder Invaliditätspension | Eigene Einkommens- und Anrechnungsregeln beachten. |
Praxis-Tipp: Wer noch keine reguläre Alterspension bezieht, sollte die Auswirkungen einer Unternehmensgründung deshalb vor der Gewerbeanmeldung individuell mit dem zuständigen Pensionsversicherungsträger klären.
Welche selbstständigen Tätigkeiten eignen sich in der Pension?
Eine Gründung im Pensionsalter muss kein klassisches Start-up mit Büro, Mitarbeiter:innen und hohem Kapitalbedarf sein. Häufig geht es darum, vorhandenes Fachwissen weiterzugeben oder eine Tätigkeit in kleinerem Umfang fortzuführen.
Typische Beispiele können sein:
- Unternehmensberatung auf Basis langjähriger Berufserfahrung,
- technische oder fachliche Beratung,
- Training, Seminare oder Vorträge,
- Coaching, sofern die konkrete Tätigkeit gewerberechtlich zulässig ist,
- Texterstellung, Redaktion oder Übersetzung,
- Fotografie oder kreative Dienstleistungen,
- Online-Handel,
- kleine handwerkliche Tätigkeiten mit entsprechender Gewerbeberechtigung,
- Projektarbeit für ehemalige Geschäftspartner oder Arbeitgeber,
- digitale Dienstleistungen oder
- Verwertung von Wissen über Bücher, Kurse oder digitale Produkte.
Gerade für ehemalige Fach- und Führungskräfte kann eine nebenberuflich organisierte Beratungs- oder Projekttätigkeit eine Möglichkeit sein, bestehendes Know-how weiter wirtschaftlich zu nutzen.
Die konkrete rechtliche Einstufung hängt jedoch immer von der ausgeübten Tätigkeit ab. Nicht jede selbstständige Arbeit ist automatisch ein freies Gewerbe und nicht jede Tätigkeit benötigt überhaupt eine Gewerbeberechtigung.
Schritt für Schritt: Selbstständigkeit in der Pension starten
1. Tätigkeit und Geschäftsmodell festlegen
Am Anfang sollte möglichst konkret feststehen, welche Leistung angeboten und an wen sie verkauft wird.
Statt allgemein „Beratung“ anzubieten, könnte das Geschäftsmodell beispielsweise lauten:
- Qualitätsmanagement-Beratung für kleinere Produktionsunternehmen,
- Vertriebscoaching für regionale Betriebe,
- Projektbegleitung bei Bau- oder Sanierungsvorhaben,
- technische Dokumentation oder
- Unterstützung bei Ausschreibungen und Angeboten.
Eine klar abgegrenzte Leistung erleichtert nicht nur das Marketing. Sie hilft auch dabei, Gewerbeberechtigung, Preisgestaltung und mögliche Haftungsrisiken richtig einzuschätzen.
2. Prüfen, ob ein Gewerbe notwendig ist
Viele selbstständige Tätigkeiten fallen unter die Gewerbeordnung. In diesem Fall ist eine entsprechende Gewerbeanmeldung erforderlich.
Andere Tätigkeiten können als sogenannte neue Selbstständigkeit oder im Rahmen besonderer freier Berufe ausgeübt werden. Welche Einstufung tatsächlich zutrifft, hängt vom konkreten Leistungsbild ab.
Wer erstmals ein Unternehmen startet, sollte deshalb nicht allein aufgrund der Bezeichnung der Tätigkeit entscheiden. Besonders Begriffe wie „Beratung“, „Coaching“, „Training“ oder „Dienstleistung“ können je nach tatsächlichem Inhalt unterschiedlich einzuordnen sein.
3. Geeignete Rechtsform wählen
Für kleinere Gründungen im Pensionsalter ist häufig ein Einzelunternehmen ausreichend. Es benötigt kein Mindestkapital und verursacht vergleichsweise wenig Gründungsaufwand.
Das bedeutet allerdings auch persönliche Haftung. Bei größeren Projekten, höheren Haftungsrisiken oder mehreren beteiligten Personen können andere Rechtsformen sinnvoll sein.
Eine ausführlichere Orientierung zu den grundlegenden Gründungsschritten bietet unser Überblick zum Unternehmen gründen in Österreich.
4. Steuerliche Registrierung organisieren
Eine neu aufgenommene selbstständige Tätigkeit muss steuerlich berücksichtigt werden. Maßgeblich ist dabei nicht allein der Umsatz, sondern insbesondere der steuerpflichtige Gewinn.
Bei Pensionist:innen treffen häufig zwei Einkunftsquellen zusammen:
- die Pension und
- der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit.
Die Pension wird bereits laufend lohnversteuert. Zusätzliche betriebliche Einkünfte können jedoch dazu führen, dass eine Einkommensteuererklärung erforderlich wird und sich durch die Zusammenrechnung eine zusätzliche Steuerbelastung ergibt.
Deshalb sollte nicht der gesamte Zahlungseingang aus dem Unternehmen als frei verfügbares Zusatzeinkommen betrachtet werden. Rücklagen für Einkommensteuer und gegebenenfalls Sozialversicherung sind gerade am Anfang sinnvoll.
Umsatzsteuer: Ist die Kleinunternehmerregelung interessant?
Für eine kleinere Tätigkeit in der Pension kann die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung relevant sein.
Die österreichische Kleinunternehmergrenze liegt derzeit grundsätzlich bei 55.000 Euro Jahresumsatz. Werden die Voraussetzungen erfüllt, wird auf den eigenen Rechnungen grundsätzlich keine Umsatzsteuer verrechnet. Gleichzeitig besteht normalerweise auch kein Vorsteuerabzug für betriebliche Ausgaben.
Ob diese Variante wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt stark von der Kundengruppe und den eigenen Kosten ab. Wer überwiegend Privatkund:innen betreut und nur geringe Investitionen benötigt, hat eine andere Ausgangslage als ein Berater, der ausschließlich für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen arbeitet.
Für diesen Spezialfall erklären wir die Unterschiede ausführlich im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung für B2B-Dienstleister.
Kleinunternehmer bedeutet nicht automatisch geringe Sozialversicherung
Ein häufiger Fehler besteht darin, Umsatzsteuer und Sozialversicherung miteinander zu vermischen.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft zunächst die Umsatzsteuer. Ob eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen entsteht, richtet sich dagegen nach eigenen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Auch die Begriffe Umsatz, Gewinn und Beitragsgrundlage dürfen deshalb nicht gleichgesetzt werden.
Sozialversicherung bei Selbstständigkeit in der Pension
Auch bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Pensionsantritt kann die Sozialversicherung der Selbständigen relevant sein.
Welche Beiträge tatsächlich entstehen, hängt unter anderem davon ab:
- welche Tätigkeit ausgeübt wird,
- ob eine Gewerbeberechtigung besteht,
- welche Einkünfte erzielt werden,
- welche Pensionsart bezogen wird und
- welche gesetzlichen Regelungen im jeweiligen Jahr gelten.
Gerade hier wird die geplante Aktivpension ab 2027 interessant, weil sie nicht nur eine steuerliche Begünstigung vorsieht, sondern auch Änderungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen bringen soll.
Aktivpension 2027: Was soll sich für Selbstständige ändern?
Der Nationalrat hat am 23. September 2026 ein Gesetzespaket zum Arbeiten nach Erreichen des Regelpensionsalters beschlossen. Vorgesehen ist ab 2027 ein sogenannter Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat beziehungsweise 15.000 Euro pro Jahr.
Die Regelung soll nicht nur für Arbeitnehmer:innen gelten. Nach den vom Parlament veröffentlichten Informationen sollen grundsätzlich auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erfasst werden. Details zum vom Nationalrat beschlossenen Paket finden sich direkt beim österreichischen Parlament zur Aktivpension ab 2027.
Der Freibetrag bedeutet dabei nicht, dass jede selbstständig tätige Person in Pension automatisch 1.250 Euro monatlich ausbezahlt bekommt. Vielmehr handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag für begünstigte Erwerbseinkünfte.
Welche Voraussetzungen sind vorgesehen?
Nach dem aktuell beschlossenen Modell sollen insbesondere folgende Punkte wichtig sein:
- Das gesetzliche Regelpensionsalter muss erreicht sein.
- Es muss eine aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
- Die Begünstigung kann auch eine selbstständige Tätigkeit betreffen.
- Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben erwerbstätig sind, sind bestimmte Versicherungszeiten vorgesehen.
- Grundsätzlich sind 40 Versicherungsjahre vorgesehen.
- Für Frauen soll aufgrund der schrittweisen Anhebung des Regelpensionsalters eine Übergangsregelung gelten.
Zusätzlich sind Änderungen bei den Pensionsversicherungsbeiträgen vorgesehen. Selbstständige sollen nach dem derzeitigen Modell nicht mehr den vollständigen bisherigen Pensionsversicherungsbeitrag tragen, sondern weiterhin jenen Anteil, der dem fiktiven Dienstgeberanteil entspricht.
Ist die Aktivpension bereits endgültiges Recht?
Für die Planung ist hier eine zeitliche Unterscheidung wichtig. Der Nationalrat hat das Paket beschlossen. Mit Stand 29. September 2026 ist für die endgültige Anwendung jedoch noch der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich Kundmachung maßgeblich.
- Einen kompakten Überblick über den Nationalratsbeschluss, die vorgesehenen Versicherungszeiten und den noch offenen weiteren Gesetzgebungsweg bietet auch die Hallo-Zeitung zur Aktivpension und zum Steuerfreibetrag ab 2027.
- Wer eine Selbstständigkeit für 2027 plant, sollte deshalb vor der konkreten steuerlichen Gestaltung noch einmal prüfen, in welcher endgültigen Fassung die Regelung kundgemacht wurde.
Beispiel: Beratung neben der Alterspension
Ein 67-jähriger Pensionist war viele Jahre im technischen Vertrieb tätig. Nach dem Pensionsantritt möchte er kleinere Industrieunternehmen bei Vertriebsprozessen und Angebotsmanagement beraten.
Er arbeitet von zu Hause, benötigt nur Laptop, Telefon und Software und rechnet seine Projekte direkt mit den Unternehmen ab.
Bei einer solchen Gründung wären beispielsweise folgende Fragen zu klären:
- Welche Gewerbeberechtigung ist für die konkrete Beratung erforderlich?
- Reicht ein Einzelunternehmen aus?
- Wie hoch werden Umsatz und Gewinn voraussichtlich sein?
- Ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?
- Welche SVS-Beiträge entstehen?
- Wie wirkt sich der zusätzliche Gewinn auf die Einkommensteuer aus?
- Welche Voraussetzungen der Aktivpension werden ab 2027 erfüllt?
Dieses Beispiel zeigt, warum die Frage „Wie viel darf ich in der Pension dazuverdienen?“ allein zu kurz greift. Für Selbstständige sind Pensionsrecht, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherung getrennt zu prüfen.
Rechnungen und Buchhaltung nicht unterschätzen
Auch ein kleines Unternehmen im Pensionsalter ist steuerlich ein echtes Unternehmen.
Dazu gehören unter anderem:
- laufende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben,
- ordnungsgemäße Rechnungen,
- Belege für Betriebsausgaben,
- gegebenenfalls Umsatzsteueraufzeichnungen,
- Steuerrücklagen und
- die fristgerechte Abgabe notwendiger Steuererklärungen.
Gerade wer jahrzehntelang ausschließlich unselbstständig gearbeitet hat, sollte die organisatorische Seite nicht unterschätzen. Unser Ratgeber Rechnung schreiben in Österreich zeigt, welche Angaben auf einer korrekten Rechnung grundsätzlich benötigt werden.
Wie viel Rücklage sollte man für Steuern bilden?
Eine pauschale Prozentzahl ist wenig sinnvoll, weil die Einkommensteuer vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen abhängt. Die bestehende Pension spielt dabei ebenso eine Rolle wie der zusätzliche Unternehmensgewinn.
Für die Liquiditätsplanung ist deshalb ein einfaches System sinnvoll:
- Umsätze auf dem Geschäftskonto erfassen.
- Betriebsausgaben laufend dokumentieren.
- Den voraussichtlichen Gewinn regelmäßig berechnen.
- Geld für Einkommensteuer separat zurücklegen.
- Zusätzlich mögliche SVS-Nachzahlungen berücksichtigen.
Wer beispielsweise 2.000 Euro für ein Beratungsprojekt erhält, sollte daher nicht automatisch davon ausgehen, dass die gesamten 2.000 Euro privat ausgegeben werden können.
Lohnt sich Gründen in der Pension?
Ob eine Selbstständigkeit wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt weniger vom Alter als vom Geschäftsmodell ab.
Besonders interessant kann eine kleine Gründung sein, wenn:
- bereits umfangreiches Fachwissen vorhanden ist,
- bestehende Kontakte zu möglichen Kund:innen bestehen,
- nur geringe Investitionen notwendig sind,
- die Tätigkeit zeitlich flexibel ausgeübt werden kann,
- keine hohen laufenden Fixkosten entstehen und
- die Tätigkeit persönlich weiterhin Freude macht.
Vorsicht ist dagegen bei Geschäftsmodellen mit hohen Anfangsinvestitionen, langfristigen Mietverträgen, erheblichem Haftungsrisiko oder hohem Fremdkapitalbedarf sinnvoll.
Die Pension bietet zwar ein regelmäßiges Grundeinkommen, sollte aber nicht automatisch als Finanzierungspolster für ein wirtschaftlich unsicheres Unternehmen betrachtet werden.
Checkliste: Vor der Gründung in der Pension prüfen
- Pensionsart: Reguläre Alterspension oder vorzeitige Pensionsform?
- Tätigkeit: Was soll konkret angeboten werden?
- Gewerberecht: Ist eine Gewerbeberechtigung notwendig?
- Rechtsform: Reicht ein Einzelunternehmen?
- Haftung: Welche wirtschaftlichen Risiken entstehen?
- Umsatz: Welche Einnahmen sind realistisch?
- Gewinn: Was bleibt nach Betriebsausgaben?
- Umsatzsteuer: Ist die Kleinunternehmerregelung möglich und sinnvoll?
- Einkommensteuer: Wie wirken Pension und Unternehmensgewinn zusammen?
- Sozialversicherung: Welche SVS-Beiträge entstehen?
- Aktivpension: Werden die ab 2027 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt?
- Rücklagen: Gibt es ausreichend Reserve für Steuer und Sozialversicherung?
Fazit: Selbstständigkeit in der Pension kann klein und flexibel starten
Eine Unternehmensgründung muss nicht mit 25 beginnen. Auch nach dem Pensionsantritt kann eine selbstständige Tätigkeit eine Möglichkeit sein, vorhandenes Wissen weiterzugeben, bestehende Kontakte zu nutzen oder ein eigenes Projekt umzusetzen.
Bei einer regulären Alterspension besteht grundsätzlich keine klassische Zuverdienstgrenze. Trotzdem bleiben Einkommensteuer, Sozialversicherung, Gewerberecht und gegebenenfalls Umsatzsteuer relevant.
Die für 2027 vorgesehene Aktivpension könnte das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelpensionsalters zusätzlich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigen. Gerade Selbstständige sollten allerdings nicht nur auf den Freibetrag schauen, sondern die gesamte wirtschaftliche Situation betrachten.
Die sinnvollste Reihenfolge lautet deshalb: Pensionsart prüfen, Tätigkeit sauber definieren, Gründungsform festlegen, Steuer und SVS kalkulieren und erst danach entscheiden, in welchem Umfang die Selbstständigkeit gestartet werden soll.
Häufige Fragen zur Selbstständigkeit in der Pension
Darf ich als Pensionist in Österreich ein Gewerbe anmelden?
Ja. Der Bezug einer regulären Alterspension verhindert grundsätzlich nicht die Anmeldung eines Gewerbes. Ob und welche Gewerbeberechtigung erforderlich ist, hängt von der konkreten Tätigkeit ab.
Wie viel darf ich neben der Alterspension selbstständig verdienen?
Bei einer regulären Alterspension gibt es grundsätzlich keine allgemeine Zuverdienstgrenze, durch deren Überschreitung die Pension automatisch gekürzt wird. Bei vorzeitigen oder anderen besonderen Pensionsarten gelten jedoch andere Regeln.
Muss ich als selbstständiger Pensionist Einkommensteuer zahlen?
Gewinne aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich steuerlich relevant. Da gleichzeitig Pensionseinkünfte bestehen können, sollte die gesamte Einkommensteuersituation betrachtet werden.
Muss ein Pensionist bei der SVS versichert sein?
Eine selbstständige Tätigkeit kann auch im Pensionsalter eine Pflichtversicherung oder Beitragspflichten bei der SVS auslösen. Die konkrete Situation hängt unter anderem von Tätigkeit, Einkünften und Pensionsart ab.
Kann ich als Pensionist die Kleinunternehmerregelung nutzen?
Grundsätzlich kann auch ein Unternehmen einer pensionierten Person die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Das Alter der Unternehmerin oder des Unternehmers ist dafür nicht entscheidend.
Was ist die Aktivpension ab 2027?
Unter Aktivpension wird ein im September 2026 vom Nationalrat beschlossenes Maßnahmenpaket verstanden, das Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelpensionsalters steuerlich und sozialversicherungsrechtlich begünstigen soll. Vorgesehen ist unter anderem ein Aktivitätsfreibetrag von bis zu 1.250 Euro pro Monat.
Gilt die Aktivpension auch für Selbstständige?
Nach dem vom Nationalrat beschlossenen Modell sollen grundsätzlich auch selbstständige Tätigkeiten erfasst werden. Bei Selbstständigen sind zusätzlich die vorgesehenen besonderen Regeln zu den Pensionsversicherungsbeiträgen zu beachten.
Kann ich erst nach der Pension ein Unternehmen gründen?
Ja. Eine erstmalige Unternehmensgründung ist auch nach dem Pensionsantritt möglich. Entscheidend sind dieselben grundlegenden Fragen wie bei anderen Gründungen: Tätigkeit, Gewerberecht, Rechtsform, Steuern, Sozialversicherung, Haftung und wirtschaftliche Planung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer-, Sozialversicherungs-, Pensions- oder Rechtsberatung. Bei vorzeitigen Pensionsarten sowie vor größeren Investitionen sollte die persönliche Situation vor Beginn der selbstständigen Tätigkeit geprüft werden. Der Abschnitt zur Aktivpension gibt den dokumentierten Stand vom 29. September 2026 wieder; für 2027 ist die endgültig kundgemachte Rechtslage maßgeblich.
