Das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige in Österreich wird ab 2027 abgeschafft. Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. Für das Wirtschaftsjahr 2026 können berechtigte EPU und andere selbstständig Tätige noch das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro oder das kleine von 300 Euro als Betriebsausgabe berücksichtigen. Ab 2027 bleiben unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer, betrieblich genutzte Arbeitsmittel und Ausgaben für ergonomisches Mobiliar absetzbar. Entscheidend ist: Ein Betriebsausgabenabzug von 1.200 Euro ist nicht gleichbedeutend mit 1.200 Euro Steuerersparnis.
Kurzantwort für EPU und nebenberuflich Selbstständige: 2026 noch den Anspruch auf 1.200 oder 300 Euro prüfen. Ab 2027 entfällt dieser pauschale Wohnraumkostenabzug, auch bei Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung. Für ergonomisch geeignetes Mobiliar bleibt ein gesonderter Abzug von tatsächlich angefallenen Aufwendungen bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr möglich. Rechtsgrundlage ist das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 (BGBl. I Nr. 62/2026).
Inhalt: 2026 und 2027 im Vergleich · Voraussetzungen 2026 · Rechenbeispiele · Was ab 2027 bleibt · Checkliste · FAQ
Arbeitsplatzpauschale 2026 und 2027: Was ändert sich?
Mit dem am 29. Juli 2026 kundgemachten Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber das Ende des bisherigen Arbeitsplatzpauschales beschlossen. Maßgeblich ist der Beginn des Wirtschaftsjahres. Bei einem gewöhnlichen Kalenderwirtschaftsjahr bedeutet dies: 2026 letztmalig möglich, ab 2027 nicht mehr.
| Bis einschließlich Wirtschaftsjahr 2026 | Für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre |
|---|---|
| Großes Arbeitsplatzpauschale: 1.200 Euro pro vollem Jahr bei erfüllten Voraussetzungen. | Das große Pauschale entfällt. |
| Kleines Arbeitsplatzpauschale: 300 Euro pro vollem Jahr bei erfüllten Voraussetzungen. | Das kleine Pauschale entfällt. |
| Zusätzlicher Abzug auch bei Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung möglich. | Kein zusätzlicher Abzug des weggefallenen Arbeitsplatzpauschales. |
| Eigenständiger Abzug für ergonomisches Mobiliar bei Einhaltung der Regeln. | Ergonomisches Mobiliar bleibt nach den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigungsfähig. |
Wichtig beim Jahreswechsel: Wer die Steuererklärung für 2026 erst im Jahr 2027 einreicht, verliert deshalb nicht automatisch das für 2026 zustehende Pauschale. Das Steuer- beziehungsweise Wirtschaftsjahr, auf das sich der Abzug bezieht, ist entscheidend – nicht der Tag der Abgabe der Erklärung.
Wer bekommt 2026 noch 1.200 Euro oder 300 Euro?
Das Arbeitsplatzpauschale soll für 2026 die betrieblich verursachten Wohnraumkosten vereinfachend berücksichtigen. Es erfordert kein eigenes, baulich getrenntes Arbeitszimmer. Allerdings müssen die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sein.
Grundvoraussetzungen für beide Pauschalen
- Sie erzielen betriebliche Einkünfte und üben die betreffende Tätigkeit in Ihrer Wohnung aus.
- Für diese konkrete betriebliche Tätigkeit steht Ihnen kein anderer, Ihnen zurechenbarer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung.
- Durch die Wohnungsnutzung entstehen Ihnen entsprechende Aufwendungen; eine völlig unentgeltlich überlassene Wohnung ohne eigene Kosten begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch.
- Für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Wohnungsverband werden nicht gleichzeitig dessen tatsächliche Kosten abgesetzt.
Eine reine Schreibtischecke in der Wohnung kann für das Pauschale 2026 daher ausreichen. Dagegen schließt ein eigenes, für genau diese Tätigkeit verfügbares Büro außerhalb der Wohnung den Anspruch grundsätzlich aus. Bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten sind die Verhältnisse je Tätigkeit zu prüfen; das Pauschale steht insgesamt nicht beliebig mehrfach zu.
Großes Pauschale: 1.200 Euro im Jahr 2026
Das große Arbeitsplatzpauschale steht – bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen – zu, wenn Sie keine anderen Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit haben, für die Ihnen außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, oder wenn diese Einkünfte höchstens 13.539 Euro im Jahr 2026 betragen. Es geht dabei um relevante Einkünfte, nicht einfach um die Höhe der ausgestellten Rechnungen oder um das Bruttogehalt.
Besonders häufig betrifft das hauptberuflich von zu Hause arbeitende EPU, denen für ihre Tätigkeit kein externes Büro zur Verfügung steht.
Kleines Pauschale: 300 Euro im Jahr 2026
Das kleine Arbeitsplatzpauschale kommt – bei Erfüllung der Grundvoraussetzungen – in Betracht, wenn die anderen aktiven Einkünfte, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht, über 13.539 Euro liegen. Das ist zum Beispiel bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit neben einem entsprechend gut bezahlten Bürojob relevant.
Die Einkunftsgrenze allein entscheidet nicht: Gibt es für eine andere aktive Tätigkeit keinen Raum außerhalb der Wohnung, kann die Beurteilung anders ausfallen. Zudem zählen beispielsweise Pensionseinkünfte nicht zu den hier maßgeblichen anderen aktiven Erwerbseinkünften.
Gründung oder Aufgabe mitten im Jahr?
Bei einem durch Beginn oder Ende der betrieblichen Tätigkeit verkürzten Wirtschaftsjahr ist das Pauschale grundsätzlich zu aliquotieren. Die WKO nennt für jeden vollen oder angefangenen Monat mit ausgeübter Tätigkeit 100 Euro beim großen beziehungsweise 25 Euro beim kleinen Pauschale. Auch der Wechsel zu einem anderen Betriebsraum kann die zeitliche Berücksichtigung beeinflussen.
Was bedeutet das finanziell? Vier Rechenbeispiele
Alle folgenden Fälle sind vereinfachte Rechenmodelle für 2026. Sie setzen einen tatsächlich bestehenden Anspruch voraus. Die ausgewiesenen Einkommensteuerwirkungen sind nur Beispiele mit angenommenem Grenzsteuersatz. Einzelfallbezogene Auswirkungen auf SVS-Beiträge, Gewinnfreibetrag, andere Absetzbeträge und weitere Einkünfte sind darin nicht eingerechnet.
Beispiel 1: Hauptberufliches EPU arbeitet zu Hause
Eine selbstständige Texterin arbeitet das ganze Jahr 2026 in ihrer Wohnung, trägt die Wohnkosten und hat keinen externen Arbeitsplatz. Andere aktive Erwerbseinkünfte liegen nicht vor. Damit sind die Voraussetzungen für das große Arbeitsplatzpauschale von 1.200 Euro im Beispiel erfüllt.
- Zusätzliche Betriebsausgabe 2026: 1.200 Euro.
- Bei einem für den gesamten Betrag angenommenen Einkommensteuer-Grenzsteuersatz von 30 Prozent: rechnerisch 360 Euro weniger Einkommensteuer.
- Bei ansonsten identischen Verhältnissen entfällt dieser pauschale Betriebsausgabenabzug ab dem Wirtschaftsjahr 2027.
Rechenweg: 1.200 Euro × 30 Prozent = 360 Euro. Die 1.200 Euro sind somit keine direkte Auszahlung und kein Steuerbonus in derselben Höhe.
Beispiel 2: Angestellt und nebenberuflich selbstständig
Ein Angestellter hat 2026 andere aktive Einkünfte von 35.000 Euro aus einem Dienstverhältnis mit Büroarbeitsplatz. Daneben erzielt er Einkünfte als nebenberuflicher Webdesigner. Diese selbstständige Tätigkeit erfolgt ausschließlich in seiner Wohnung, und die allgemeinen Voraussetzungen sind erfüllt.
- Wegen der anderen aktiven Einkünfte über 13.539 Euro: kleines Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro.
- Bei einem für den gesamten Betrag angenommenen Grenzsteuersatz von 40 Prozent: rechnerisch 120 Euro Einkommensteuerersparnis.
- Ab 2027 entfällt das kleine Pauschale; beruflich notwendige, gesondert abzugsfähige Ausgaben sind weiterhin individuell zu prüfen.
Rechenweg: 300 Euro × 40 Prozent = 120 Euro. Ob tatsächlich 40 Prozent auf den gesamten zusätzlichen Abzug entfallen, hängt vom Gesamteinkommen und weiteren Umständen ab.
Beispiel 3: EPU startet am 1. Juli 2026
Eine Gründerin nimmt ihre Tätigkeit im Juli 2026 auf und erfüllt die Voraussetzungen für das große Pauschale während der verbleibenden sechs Monate vollständig.
- Juli bis Dezember: sechs Monate.
- 6 × 100 Euro = 600 Euro Pauschale für 2026.
- Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche dies vereinfacht bis zu 180 Euro Einkommensteuerwirkung.
Würde ihr stattdessen nur das kleine Pauschale zustehen, ergäbe sich bei sechs Monaten ein Betrag von 6 × 25 Euro = 150 Euro.
Beispiel 4: Kleinunternehmerpauschalierung oder Basispauschalierung
Ein EPU ermittelt seine Betriebsausgaben für 2026 pauschal. Zusätzlich erfüllt es die Voraussetzungen für das große Arbeitsplatzpauschale. Zu den nach der jeweiligen Pauschalierung zulässigen Betriebsausgaben können für 2026 somit noch 1.200 Euro Arbeitsplatzpauschale kommen.
Ab einem nach dem 31. Dezember 2026 beginnenden Wirtschaftsjahr entfällt dieser zusätzliche Pauschalbetrag. Wichtig ist, dass dies keine automatische Erhöhung der Einkommensteuer um 1.200 Euro bedeutet. Es fällt vielmehr ein möglicher gewinnmindernder Abzug weg; die tatsächliche Steuerwirkung ergibt sich aus der gesamten Veranlagung.
Was können Selbstständige ab 2027 weiterhin absetzen?
1. Ein tatsächlich anerkanntes Arbeitszimmer
Ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer im Wohnungsverband kann auch nach dem Ende des Arbeitsplatzpauschales berücksichtigt werden. Die Anforderungen sind aber erheblich strenger als beim bisherigen Pauschale: Es braucht grundsätzlich einen eigenen, nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzten Raum, dessen Nutzung nach Art der Tätigkeit notwendig ist und der für die betreffende Einkunftsquelle den Tätigkeitsmittelpunkt bildet.
Wird das Arbeitszimmer anerkannt, können insbesondere anteilige Miet- und Betriebskosten sowie nach den jeweiligen Regeln weitere damit verbundene Kosten relevant werden. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Details und Berufsbild-Beispiele erläutert die WKO zum Arbeitszimmer im Wohnungsverband.
2. Ergonomisches Mobiliar bis 300 Euro pro Kalenderjahr
Die Neuregelung erhält eine Abzugsmöglichkeit für tatsächliche Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes. Gesetzlich genannt werden insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung. Der Höchstbetrag beträgt 300 Euro pro Kalenderjahr. Es handelt sich dabei nicht um ein neues automatisches 300-Euro-Pauschale.
- Bewahren Sie Rechnungen und Zahlungsnachweise auf.
- Prüfen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen des Arbeitsplatzes und die Behandlung größerer Anschaffungskosten über mehrere Jahre.
- Wird dieselbe Einrichtung sowohl für unselbstständige als auch für selbstständige Arbeit genutzt, darf die Ausgabe nicht doppelt angesetzt werden. Das Gesetz sieht die Zuordnung entweder zu Werbungskosten oder zu Betriebsausgaben vor.
- Die Berücksichtigung bei Pauschalierungsformen sollte anhand der jeweils geltenden Gewinnermittlungsregeln geprüft werden.
3. Betriebliche Arbeitsmittel
Computer, Bildschirm, Drucker oder beruflich genutzte Software sind nicht dasselbe wie ein pauschaler Wohnraumkostenabzug. Betrieblich veranlasste Arbeitsmittel können weiterhin nach den allgemeinen steuerlichen Regeln berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere betrieblicher Nutzungsanteil, Anschaffungskosten, gegebenenfalls Abschreibung und die gewählte Gewinnermittlung zu beachten.
Kein Ersatz durch bloße Umbuchung: Private Wohnkosten wie allgemeine Miete, Strom oder Heizung werden nicht allein deshalb zu abzugsfähigen Betriebsausgaben, weil 2027 das Arbeitsplatzpauschale entfällt. Dafür braucht es weiterhin eine passende gesetzliche Grundlage, insbesondere ein anerkanntes Arbeitszimmer.
Checkliste für EPU: Was ist noch 2026 zu erledigen?
- Arbeitsort dokumentieren: Wo arbeiten Sie tatsächlich und steht Ihnen für diese Tätigkeit ein anderer Raum zur Verfügung?
- Wohnkosten prüfen: Entstehen Ihnen eigene Kosten durch die Wohnungsnutzung?
- Weitere aktive Einkünfte erfassen: Insbesondere bei Dienstverhältnissen die Einkunftsgrenze von 13.539 Euro für 2026 und einen vorhandenen Arbeitsplatz außerhalb der Wohnung prüfen.
- Anspruchsdauer bestimmen: Bestand die Selbstständigkeit im gesamten Jahr oder nur für einzelne Monate?
- Pauschalierung berücksichtigen: Bei Basis- oder Kleinunternehmerpauschalierung den zulässigen zusätzlichen Abzug für 2026 überprüfen.
- Arbeitsmittel und Einrichtung getrennt erfassen: Rechnungen für Notebook, Bildschirm, ergonomisches Mobiliar und sonstige Anschaffungen ordentlich ablegen.
- 2027 neu kalkulieren: Gewinn, Einkommensteuer- und Liquiditätsplanung ohne Arbeitsplatzpauschale erstellen. Für die persönliche Wirtschaftlichkeitsrechnung hilft der Ratgeber Ab welchem Gewinn lohnt sich Selbstständigkeit in Österreich?.
Wer erst gegründet hat, sollte zusätzlich die Trennung zwischen Umsatz, Gewinn und frei verfügbarem Geld beachten. Für die laufende Abrechnung hilft der Ratgeber Erste Rechnung in Österreich schreiben; der Beitrag Steuerrücklage für EPU behandelt den Liquiditätsaspekt.
Diese Fehler sollten Sie vermeiden
- Abzug mit Ersparnis verwechseln: 1.200 Euro Betriebsausgabe bedeuten nicht 1.200 Euro weniger Steuer.
- 2027 pauschal 300 Euro eintragen: Der verbleibende Möbelabzug setzt tatsächliche qualifizierte Ausgaben voraus.
- Bruttogehalt mit Einkünften gleichsetzen: Für die Einstufung 2026 kommt es auf die gesetzlich maßgeblichen anderen aktiven Einkünfte und die externe Raumnutzung an.
- Wohnzimmer zur Büromiete erklären: Ohne anerkanntes Arbeitszimmer sind anteilige Wohnkosten nicht automatisch abzugsfähig.
- Falsches Steuerjahr verwenden: Die 2027 eingereichte Erklärung für 2026 ist nicht mit den ab Wirtschaftsjahr 2027 geltenden Regeln gleichzusetzen.
- Nur Steuer, nicht SVS und Gesamtgewinn prüfen: Die tatsächliche Gesamtwirkung kann von einer vereinfachten Grenzsteuersatzrechnung abweichen.
Häufige Fragen zum Arbeitsplatzpauschale 2027
Ist das Arbeitsplatzpauschale 2027 wirklich abgeschafft?
Ja. Das Ende des kleinen und großen Arbeitsplatzpauschales für Selbstständige ist gesetzlich beschlossen. Die Neuregelung gilt für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Wirtschaftsjahre.
Kann ich das Arbeitsplatzpauschale für 2026 erst 2027 beantragen?
Ja. Wird die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 im Jahr 2027 abgegeben, kann das für 2026 zustehende Arbeitsplatzpauschale grundsätzlich weiterhin berücksichtigt werden, sofern alle Voraussetzungen vorliegen.
Erhalte ich als nebenberuflich Selbstständiger 2026 automatisch 300 Euro?
Nein. Auch das kleine Arbeitsplatzpauschale setzt die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Ob 300 oder 1.200 Euro in Betracht kommen, hängt insbesondere von anderen aktiven Einkünften und dem Vorhandensein eines Arbeitsraums außerhalb der Wohnung ab.
Ist die 13.539-Euro-Grenze eine Umsatzgrenze?
Nein. Der Betrag bezieht sich im Jahr 2026 auf bestimmte andere Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit, für die außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht. Er ist weder die österreichische Umsatzsteuer-Kleinunternehmergrenze noch der Umsatz Ihrer selbstständigen Tätigkeit.
Kann ich ab 2027 meine Miete und Stromkosten für das Homeoffice absetzen?
Nicht allein wegen einer Schreibtischecke. Für anteilige Wohnkosten kommt insbesondere ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer in Betracht; dafür gelten strenge Voraussetzungen. Die bloße Nutzung der Wohnung für betriebliche E-Mails oder Büroarbeiten genügt nicht automatisch.
Bleiben 300 Euro für einen ergonomischen Bürostuhl möglich?
Ergonomisch geeignetes Mobiliar bleibt im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zu insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigungsfähig. Es müssen echte Anschaffungsausgaben vorliegen. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt auch von einer etwaigen Arbeitnehmer- und Unternehmernutzung ab.
Was ist mit Laptop, Drucker und Software?
Betrieblich veranlasste Arbeitsmittel bleiben grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln absetzbar. Entscheidend sind unter anderem die tatsächliche betriebliche Nutzung und die Gewinnermittlungsmethode.
Fazit: 2026 prüfen, 2027 mit neuer Kostenrechnung planen
Für viele österreichische EPU ist 2026 das letzte Jahr, in dem das kleine oder große Arbeitsplatzpauschale den steuerlichen Gewinn mindern kann. Wer hauptsächlich von zu Hause arbeitet, sollte deshalb seinen Anspruch für 2026 anhand der tatsächlichen Voraussetzungen prüfen. Ab 2027 kommt es stärker darauf an, ob ein anerkanntes Arbeitszimmer besteht und welche betrieblichen Arbeitsmittel beziehungsweise ergonomischen Möbel tatsächlich angeschafft wurden. Ein automatischer Ersatz für die bisherigen 300 oder 1.200 Euro ist nicht vorgesehen.
Offizielle Quellen und Rechtsstand
- RIS – BGBl. I Nr. 62/2026, Budgetbegleitgesetz 2027–2028: gesetzliche Neufassung des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG und Übergangsvorschrift § 124b Z 495.
- Bundesministerium für Finanzen – Budgetbegleitgesetz 2027–2028, Teil Steuern: Gesetzgebungsverfahren und Maßnahmen.
- WKO – Abschaffung Arbeitsplatzpauschale ab 2027: Information vom 28. Oktober 2026 zu den Folgen für Selbstständige.
- WKO – Das Arbeitsplatzpauschale: Anspruchsvoraussetzungen und Beträge für 2026, Stand 1. Februar 2026.
- WKO – Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband: Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Arbeitszimmerkosten.
Redaktioneller Faktenstand: 7. November 2026. Dieser Ratgeber erklärt die allgemeine österreichische Rechtslage für betriebliche Einkünfte. Die konkreten Steuerfolgen hängen von Einkunftsart, Gewinnermittlung, Nutzung der Räume, weiteren Einkünften und gegebenenfalls SVS-Bemessung ab.
